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7.3 Unsere Waren entsprechen den Anforderungen für den Vertrieb in der Bundesrepublik 8.3 Der Käufer wird vor Weiterverkauf und Weitergabe unserer Ware an Dritte insbesondere prüfen
Deutschland. Ohne Weiteres sind sie jedoch weder für die Einfuhr in die Vereinigten Staaten von und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass
Amerika oder Kanada bestimmt, noch für den Vertrieb oder die Verwendung in den dortigen 8.3.1 die Bestimmungen und Bedingungen sämtlicher jeweils einschlägiger und aktuell geltender
Märkten geeignet. Für den Fall, dass wir aufgrund Einfuhr der Ware ins Ausland von einem Ab- Sanktionslisten der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend Rechts-
nehmer des Käufers oder einem sonstigen Dritten in Anspruch genommen werden, stellt uns der geschäfte mit dort gelisteten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden;
Käufer sofort von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen vollumfänglich frei die über das
hinausgehen, was ein in Deutschland ansässiger Abnehmer nach deutschem Recht hätte geltend 8.3.2 er nicht durch einen Verkauf oder Weitergabe unserer Waren oder Erbringung von Service-
machen können. Der Käufer verpflichtet sich uns gegenüber zum Ersatz aller insoweit uns in die- leistungen mit Bezug zu diesen an Dritte gegen ein Embargo der Europäischen Union oder der
sem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten, etc.) zu Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung
ersetzen. Wir sind berechtigt, Anzahlungen zu verlangen. etwaiger Beschränkungen für Geschäfte im Inland und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt;
und
7.4 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob
fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass 8.3.3 unsere Ware ausdrücklich nicht an Dritte zur militärischen, insbesondere verbotenen oder
er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen genehmigungspflichtigen rüstungsrelevanten, kern- oder waffentechnischen Verwendung ge-
ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Wa- liefert werden, ausgenommen, die erforderliche Genehmigungen liegt vor und verstoßen nicht
ren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich gegen andere aktuell gültige internationale Sanktionsvorschriften;
bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist 8.4 Der Käufer hat zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen bei uns oder aufgrund Anforde-
uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Män- rung durch Behörden von extern, nach entsprechender Aufforderung durch uns unverzüglich alle
gel innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Informationen und/oder ihm vorliegende Dokumentation über
Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer
die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht 8.4.1 den Endempfänger,
bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen 8.4.2 den Endverbleib und
Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten 8.4.3 den Verwendungszweck
Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der seitens des Käufers an Dritte gelieferten Waren und von ihm ggfs. in diesem Zusammenhang
der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine erbrachten Serviceleistungen sowie diesbezüglich geltende exportkontrollrechtliche Beschrän-
Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“). kungen zur Verfügung zu stellen.
7.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch 8.5 Der Käufer hat uns von sämtlichen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten we-
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Er- gen der Nichtbeachtung oder Verletzung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen
satzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer durch den Käufer gegenüber uns geltend gemacht werden, sofort und unverzüglich in vollem Um-
unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraus- fang freizustellen, und verpflichtet sich uns gegenüber zum Ersatz aller der uns in diesem Zusam-
setzungen zu verweigern, bleibt unberührt. menhang entstehenden Schäden und Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten, etc.) zu ersetzen. Wir
7.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käu- sind berechtigt, Anzahlungen zu verlangen.
fer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Man-
gel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 9. Sonstige Haftung
7.7 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Soweit mög- 9.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
lich, hat der Käufer auf unser Verlangen hin Proben der beanstandeten Ware zu überlassen. Im ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach
Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den den gesetzlichen Vorschriften.
gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. 9.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Ver-
Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangel- schuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir,
haften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf unerhebliche Pflichtverletzung), nur
Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt. 9.2.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
7.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere 9.2.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. er- Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
statten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Man- deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist
gel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungs- unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
verlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen begrenzt.
können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
9.3 Die sich aus Ziffer 0 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten
7.9 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnis- sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir
mäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig
der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvor- verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für
nahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornah- Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
merecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den
gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. 9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurück-
treten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungs-
7.10 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abge- recht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten
laufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzli- die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
chen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheb-
lichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 10. Verjährung
7.11 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen,
es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). 10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprü-
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) che aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffern 9 und 0. beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
10.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üb-
8. Weiterverkauf der Ware durch Käufer, Export lichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab
8.1 Verkauft der Käufer unsere Waren an Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (nach- Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelun-
folgend „Abnehmer“), trägt der Käufer vollständig und alleine das Risiko dafür, dass:
gen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
8.1.1 unsere Waren den am Einsatzort im betreffenden Zielland geltenden Anforderungen genügen;
10.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außer-
8.1.2 die am Einsatzort im betreffenden Zielland geltenden nationalen Rechtsvorgaben und Stan- vertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es
dards eingehalten, sowie die erforderlichen Zulassungen eingeholt und beachtet und/oder Ge- sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im
nehmigungen für die Nutzung der Produkte eingeholt werden; Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 0
S. 1 und S. 2 Ziffer 0 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den
8.1.3 die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (insbesondere
US-Re-)Exportkontrollrechts eingehalten werden. In jedem Fall hat der Käufer bei Weiterver- gesetzlichen Verjährungsfristen.
kauf unserer Waren an Dritte die (Re-)Exportkontrollrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik 11. Rechtswahl und Gerichtsstand
Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und
einzuhalten;
11.1 Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der
8.1.4 sämtliche technische Dokumentationen, Sicherheits- und Warnhinweise eingehalten werden Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des
und UN-Kaufrechts.
8.1.5 Abnehmer umfassend instruiert werden. 11.2 Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts
8.2 Für den Fall, dass uns der Abnehmer oder ein sonstiger Dritten wegen Ungeeignetheit der Wa- oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler –
ren, der Nichteinhaltung von ausländischen Rechtsvorgaben und/ oder wegen sonstiger Verstöße Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf und/oder dem Export unserer Waren durch den Käufer Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 93351 Painten, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der
in Anspruch genommen wird, stellt uns der Käufer sofort von sämtlichen geltend gemachten An- Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am
sprüchen vollumfänglich frei. Der Käufer verpflichtet sich uns gegenüber zum Ersatz aller der uns Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede
in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten, oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,
etc.) zu ersetzen. Wir sind berechtigt, Anzahlungen zu verlangen. insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
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