Nutzungskategorie N1 - ausschließlich begehbare Flächen
Vorbemerkungen
Vor Abgabe des Angebots hat sich der Bieter über die Gegebenheiten vor Ort zu informieren. Es werden keine Nachforderungen anerkannt, die aus Unkenntnis der Sachlage entstanden sind. Es gelten die anerkannten Regeln der Technik, der derzeitige Stand der Technik ist zu berücksichtigen. Sowohl der Auftragnehmer als auch der letztendlich ausführende Nachunternehmer müssen über entsprechende Referenzen die gebundene Bauweise betreffend verfügen und haben diese vor Beginn der Arbeiten nachzuweisen. Die Verarbeitung aller in diesem Leistungsverzeichnis aufgeführten Produkte muss gemäß den Ausführungsanweisungen und den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Technischen Merkblättern des Materialherstellers, Firma JURALITH Baustoff-GmbH, Deuerlinger Straße 43, 93351 Painten, erfolgen. Systemfremde Produkte dürfen nicht verwendet werden
Folgende Regelwerke in der jeweils aktuellen Fassung sind unter anderem bei den Pflasterarbeiten zu beachten:
- DIN 18318, DIN 18299
- DIN EN 1342, DIN EN 1330, DIN EN 1339 bzw. in Ergänzung
- ZTV-Pflaster-StB
- TL Pflaster StB
- Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in ungebundener Ausführung sowie für Einfassungen FGSV 618/1, Ausgabe 2015
- „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für den Bau von Wegen und Plätzen außerhalb von Flächen des Straßenverkehrs“ der FLL, Ausgabe 2013
- „Empfehlungen für Planung, Bau und Instandhaltung der Übergangsbereiche von Freiflächen zu Gebäuden“ der FLL
- Richtlinie Pflaster- und Plattendecken für befahrene und begangene Flächen in ungebundener und gebundener Ausführung sowie in Mischbauweise, DNV Fassung 2014
Hinweis:
- Ist die Tragschicht (z. B. auskragende Bodenplatte), aus welchem Grund auch immer, wasserundurchlässig, muss eine zweite Entwässerungsebene (auf die zu erwartende Belastung abgestimmte Drainagebahn) eingebaut werden, die auch entwässern können muss. Ggf. ist hierzu ausreichendes Gefälle einzubauen. Die Bodenplatte ist vor Beginn der Arbeiten regelkonform abzudichten.
- Der Nachweis eines Frost-/Tausalzwiderstandes ist bei einem wasserdurchlässigem Bettungsmaterial nicht sinnvoll bzw. mit dem CDF-Verfahren nicht zu erbringen.
- Bei N1 ist gemäß der ZTV Wegebau eine gebundene Tragschicht und Bettung nicht zwingend erforderlich, d. h. hier kann die Mischbauweise ungebundene Bettung und ggf. ungebundene Tragschicht angewendet werden. Dann sind allerdings nur kunstharzgebundene Fugenmörtel und keine keramischen Platten (siehe Sonderkonstruktion) zulässig. Bei einer wasserdurchlässigen Tragschicht empfehlen wir eine gebundene Bettung mit wasserundurchlässiger Fuge.
- Die Anforderungen bzgl. der Haftzugfestigkeit gelten für Steine bis 320 mm Kantenlänge und Platten bis 600 mm Kantenlänge. Diese Anforderungen können nicht ohne Weiteres auf größere Formate übertragen werden.
- Gemäß der ZTV Wegebau der FLL ist immer ein Haftvermittler im System einzusetzen. Sofern Steine mit Fasen eingebaut werden, dürfen die Fasen nicht verfugt werden.
- Für Plattenbeläge sind Platten mit einer Nenndicke ≥ 50 mm und einer längsten Seitenlänge ≤ 600 mm zu verwenden, sofern nicht die Sonderkonstruktion mit keramischen Platten eingesetzt wird, da diese in der ZTV Wegebau bisher nicht erfasst ist.
Die Ausführung mit keramischen Platten, die bisher nicht in der ZTV Wegebau geregelt ist, folgt im Anschluss (Sonderbauweise).